Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

1.1  Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertraglich Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden weder durch Auftragsannahme noch fehlenden Widerspruch Vertragsinhalt.

1.2  Ein Vertrag kommt  - mangels besonderen Vereinbarungen -  mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.

 1.3  Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 1.4  Der Verkäufer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art  - auch in elektronischer Form -  Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Informationen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Vom Käufer als vertraulich bezeichnete Unterlagen wird der Verkäufer nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.

 

§ 2  Preis und Zahlung

2.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk des Verkäufers einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

2.3  Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 3  Lieferzeit, Lieferverzögerung

3.1  Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihr Beginn und ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzen voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung oder erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat.
Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

3.2  Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit vertraglich eine Ahmahnung zu erfolgen hat, ist  - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung -  der vertraglich vorgesehene Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3.3  Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat oder verletzt dieser schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Der Verkäufer kann, unbeschadet weiterer Ansprüche, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen, insbesondere den Liefergegenstand aus Gefahr und Kosten des Käufers einlagern und/oder den Käufer mit angemessen verlängerter Frist beliefern.

3.4  Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Atom- /Reaktorunfälle, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so ist der Verkäufer während der Dauer des Ereignisses von seinen Leistungspflichten befreit und die Lieferzeit verlängert sich angemessen. Der Verkäufer wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern die Dauer des Ereignisses einen Zeitraum von 6 Monaten überschreitet, ist der Verkäufer auch zur Beendigung des Vertrages berechtigt.

3.5  Kommt der Verkäufer in Verzug, so ist ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Gewährt der Käufer dem im Verzug befindlichen  Verkäufer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weiterer Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 7 dieser Bedingungen.

 

§ 4  Gefahrübergang, Abnahme, Verpackungen

4.1 Soweit nicht anders individuell vereinbart, geht die Gefahr mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile im Werk des Verkäufers auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

4.2  Soweit eine Abnahme vereinbart ist, muss diese unverzüglich zum vereinbarten Termin, hilfsweise nach der Meldung des Verkäufers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Käufer kann die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern, sofern der Verkäufer seine Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich anerkennt.

4.3  Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge vom Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Kosten des Käufers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt, wie z.B. Transportversicherung.

4.4  Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

4.5  Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Holzpaletten.
Der Käufer wird für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten sorgen.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

5.1  Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen (Saldovorbehalt).

5.2  Der Käufer ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand (Vorbehaltsware) pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstigen Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Versicherungen auf Kosten des Käufers selbst abzuschießen, sofern nicht der Käufer die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

5.3  Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, erlangt der Verkäufer Miteigentum an der anderen Sache. Die Herstellung einer neuen Sache durch Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in der Weise, dass der Verkäufer stets einen entsprechenden Miteigentumsanteil erwirbt.

5.4  Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Im Falle der Veräußerung der gelieferten bzw. gemäß Ziffer 5.3 gefertigten Vorbehaltsware, tritt der Käufer bereits jetzt die aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer entsprechenden Forderungen (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) oder einen entsprechenden Teil mit allen Nebenrechten an den Verkäufer bis zur völligen Erfüllung von dessen Forderung ab.

5.5  Der Käufer bleibt zur Einziehung der nach Ziffer 5.4 abgetretenen Forderung ermächtigt; die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Beträgen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die dem Verkäufer zur Sicherheit abgetretene Forderungen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht.

5.6  Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Mahnung zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt. Hierin, wie in ihrer Pfändung durch den Verkäufer, liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch den Verkäufer vor.

5.7  Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

§ 6 Mängelhaftung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Verkäufer unter Ausschuss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich § 7 - Gewähr wie folgt:

 6.1  Sachmängel

6.1.1  Angaben des Verkäufers über die Eigenschaften des Liefergegenstandes entsprechen den Ergebnissen seiner Messung und Berechnung und gelten als dessen vereinbarte Beschaffenheit, nicht aber als zugesicherte Eigenschaft oder Garantien i.S.v. § 443 BGB.

6.1.2 Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.1.3  Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

6.1.4  Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendigen erscheinenden Nachbesserung und Ersatzlieferung hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

6. 1.5  Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes zum Erfüllungsort. Er trägt außerdem die angemessenen Kosten des Ausbaus des mangelhaften Lieferteils und die Kosten des Einbaus des Ersatzstückes, sofern der Einbau des mangelhaften Lieferteils ursprünglich Vertragsinhalt war. Falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, trägt der Verkäufer ferner die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6.1.6  Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

6.1.7  Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Käufer ausdrücklich verlangt hat oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Käufer beigestellt oder deren Verwendung der Käufer entgegen eines Hinweises des Verkäufers ausdrücklich verlangt hat, leistet der Verkäufer keine Gewähr.

6.1.8  Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers das mit Mängeln behaftete Teil an den Verkäufer zurückzusenden.

 

6.2  Rechtsmängel

Der Lieferant steht nicht dafür ein, dass die auf dem Liefergegenstand hergestellten Endprodukte frei von Schutzrechten Dritter sind, einschließlich des hierbei verwendeten Herstellverfahrens.

 

§ 7 Haftung

7. 1  Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelungen in § 6 hinausgehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Soweit die vertragliche Haftung vom Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von dessen Arbeitnehmer, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

7.2  Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt oder ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Dasselbe gilt, soweit der Verkäufer eine der Haftungsbeschränkung entgegenstehende Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistungen übernommen hat.

7.3  Sofern der Verkäufer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Käufer Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich und auf deren Einhaltung des Käufers regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

7.4  Darüber hinaus haftet der Verkäufer nur im Rahmen der bei bestehender Versicherungsdeckung, soweit der Verkäufer gegen den aufgetretenen Schaden versichert ist und aufschiebend bedingt durch die VersicherungsIeistung.

7.5  Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen.

7.6  Die Abtretung der in §6 und 7 geregelten Ansprüche des Käufers ist ausgeschlossen. § 354 HOB bleibt unberührt.

 

§ 8 Verjährung

8.1  Alle Ansprüche des Käufers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, im Falle schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

8.2  Soweit im Rahmen der Mängelbeseitigung des Verkäufers Rechte des Käufers wegen Sachmängel neu entstehen, verjähren sämtliche Ansprüche spätestens in 24 Monaten ab Lieferung des ursprünglichen Lieferteils.

 

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

9.1  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2  Gerichtsstand sind das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.

 

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

10.1  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn handelsübliche Klauseln vereinbart sind.

10.2  Erklärungen, die der Begründung, Wahrung oder Ausübung von Rechten dienen, bedürfen der Schriftform.

10.3  Der Käufer darf seine Vertragsrechte ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht auf Dritte übertragen.

10.4  Sofern der Verkäufer für den Käufer Montage-, Inbetriebnahme-, Wartungs-, Reparatur- oder ähnliche Leistungen erbringt, gelten zusätzlich und mit Vorrang die entsprechenden besonderen Bedingungen des Verkäufers.

 

Stand: 02.2017